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Satzung Kontaktstudium

Satzung für das Kontaktstudium an der Albert-Ludwigs-Universität

Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Senat der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

Satzung der Albert-Ludwigs-Universität über die Erhebung von Gebühren für
Kontaktstudienangebote (Gebührensatzung Kontaktstudium)

Aufgrund von § 2 und § 14 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) vom
1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 56), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. Mai 2017 (GBl. S. 245) in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Gesetzes
über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom
1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018
(GBl. S. 85), hat der Senat der Albert-Ludwigs-Universität in seiner Sitzung am
27. November 2019 die nachstehende Satzung beschlossen.
Der Rektor der Albert-Ludwigs-Universität hat am 3. Dezember 2019 seine Zustimmung
gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 LHGebG erteilt.

§ 1 Gebührenpflicht
Die Universität erhebt für die Teilnahme an den in der Anlage zu dieser Satzung genannten
Kontaktstudienangeboten Gebühren gemäß §§ 2, 14 LHGebG. Gebühren können für
Kontaktstudienangebote mit den Abschlüssen „Certificate of Advanced Studies“ (CAS) und
„Diploma of Advanced Studies“ (DAS) sowie für die Teilnahme an einzelnen
Kontaktstudienangeboten erhoben werden, soweit dies in den fachspezifischen
Bestimmungen (Anlage) festgelegt wird.

§ 2 Höhe der Gebühren

  1. Die Höhe der Gebühren wird in den jeweiligen angebotsspezifischen Bestimmungen
    (Anlage) festgesetzt.
  2. Die Bemessung der Gebühren erfolgt nach dem Kostendeckungs- und
    Äquivalenzprinzip, § 2 Absatz 3 LHGebG in Verbindung mit § 7 Landesgebührengesetz
    (LGebG).
  3. Regelmäßig, spätestens aber nach zwei Jahren, sind die festgelegten
    gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie
    Gebührenerleichterungen zu überprüfen und nach Bedarf anzupassen. Die oder der
    Verantwortliche des jeweiligen Kontaktstudienangebots übermittelt der für die
    wissenschaftliche Weiterbildung zuständigen Stelle der Universität (derzeit Freiburger
    Akademie für Universitäre Weiterbildung – FRAUW) die Grundlagen und Ergebnisse
    dieser Prüfung

§ 3 Gebührenbescheide
Die Gebührenbescheide werden von der für die wissenschaftliche Weiterbildung zuständigen
Stelle der Universität (derzeit FRAUW) ausgestellt.

§ 4 Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern dieser die
Fälligkeit nicht abweichend bestimmt.

§ 5 Absage und vorzeitige Beendigung

  1. Wird ein Kontaktstudienangebot vor dessen Beginn aus Gründen, die in der Sphäre der
    Universität liegen, durch die Universität abgesagt oder kann es wegen Nichterreichens
    der Mindestteilnehmerzahl nicht stattfinden, erfolgt die Erstattung bereits entrichteter
    Gebühren an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Abzug.
    – 435 –
  2. Bei vorzeitiger Beendigung des Kontaktstudiums durch die Universität aus Gründen, die
    in der Sphäre der Universität liegen, erfolgt eine Erstattung der Gebühr nach folgender
    Maßgabe: Bei einer Beendigung in der ersten Hälfte des Kontaktstudienangebots wird
    die volle Gebühr ohne Abzüge erstattet. Bei einer Beendigung in der zweiten Hälfte des
    Kontaktstudienangebots wird die Hälfte der Gebühr erstattet.
  3. Bei vorzeitiger Beendigung erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung, aus welcher der bisherige Studienfortschritt ersichtlich ist.

§ 6 Rücktritt

  1. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer kann bis spätestens 30 Tage vor dem Beginn des
    Kontaktstudienangebots zurücktreten. Abweichende Regelungen in den
    angebotsspezifischen Bestimmungen (Anlage) bleiben unberührt. Für die Wahrung der
    Frist ist der Eingang bei der Universität maßgeblich. Der Rücktritt ist schriftlich zu
    erklären.
  2. Wird der Rücktritt in der vorgeschriebenen Form und Frist erklärt, wird eine bereits
    entrichtete Gebühr abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro
    erstattet. Wird der Rücktritt nicht form- und fristgemäß erklärt, erfolgt keine
    Gebührenerstattung.
  3. Die Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn der durch den Rücktritt frei werdende Platz durch eine Ersatzteilnehmerin oder einen Ersatzteilnehmer, die oder der auf der Warteliste steht oder von der zurücktretenden Teilnehmerin oder dem zurücktretenden Teilnehmer benannt wird, besetzt wird. Die oder der Verantwortliche des jeweiligen Kontaktstudienangebots entscheidet über die Zulassung der Ersatzteilnehmerin oder des Ersatzteilnehmers.

§ 7 Gebührenerlass und Gebührenerstattung

  1. Beendet die Teilnehmerin oder der Teilnehmer das Kontaktstudium vorzeitig, ist die
    Gebühr in voller Höhe zu entrichten.
  2. Ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer aus einem triftigen und nicht von ihr oder ihm
    zu vertretenden Grund an der Aufnahme oder Fortsetzung des Kontaktstudiums
    gehindert, kann die festgesetzte Gebühr auf Antrag ganz oder zum Teil erlassen
    werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Gebühren
    erstattet werden. Der Grund ist in geeigneter Form nachzuweisen. Über den Antrag
    entscheidet die oder der Verantwortliche des jeweiligen Kontaktstudienangebots.
  3. Gebührenbefreiungen werden nicht gewährt.

§ 8 Ratenzahlung

  1. Übersteigt die für ein Kontaktstudienangebot festgesetzte Gebühr einen Betrag von
    insgesamt 1.000,00 Euro und beträgt die Dauer des Kontaktstudienangebots
    mindestens vier Monate, kann die Bezahlung auf schriftlichen Antrag der Teilnehmerin
    oder des Teilnehmers in Raten erfolgen. Der Antrag muss bei der Anmeldung zu dem
    Kontaktstudienangebot gestellt werden. Die Gebühr ist nach Wahl der Teilnehmerin oder
    des Teilnehmers in zwei oder vier gleichmäßigen Raten pro Jahr zu entrichten. Von
    – 436 –
    Satz 3 abweichende Regelungen in den angebotsspezifischen Bestimmungen (Anlage)
    bleiben unberührt. Über den Antrag entscheidet die oder der Verantwortliche des
    jeweiligen Kontaktstudienangebots.
  2. Im Falle eines Rücktritts oder einer vorzeitigen Beendigung des Kontaktstudiums durch
    die Teilnehmerin oder den Teilnehmer besteht die Verpflichtung zur Ratenzahlung fort.
    § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 bleiben unberührt.
    § 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. August 2019 in Kraft.
Der Rektor hat seine Zustimmung am 03. 12. 2018 erteilt.

 

Aufgrund von § 31 Absatz 5 Satz 5 und § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBI. S. 85), sowie § 2 und § 14 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2017 (GBl. S. 245), hat der Senat der Albert-Ludwigs-Universität in seiner Sitzung am . .2018 die nachstehende Satzung beschlossen.

Der Rektor hat seine Zustimmung am . .2018 erteilt.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für alle in der Anlage A aufgeführten Kontaktstudienangebote an der Albert-Ludwigs-Universität.

(2) Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Regelungen über Studiengänge finden keine Anwendung.

(3) Für die Teilnahme an Kontaktstudienangeboten werden Gebühren gemäß dem Abschnitt IV. dieser Satzung erhoben. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt in den kursspezifischen Bestimmungen in Anlage B dieser Satzung aufgrund einer umfassenden Kostenkalkulation durch die Verantwortliche oder den Verantwortlichen für das Kontaktstudienangebot.

(4) Die oder der Verantwortliche für das Kontaktstudienangebot im Sinne dieser Satzung kann eine Einzelperson oder eine Personengruppe aus den Bereichen der administrativen oder fachlichen Leitung des Kontaktstudienangebots sein. Die oder der jeweilige Verantwortliche des Kontaktstudienangebots ist durch die anbietende Einrichtung der Albert-Ludwigs-Universität in geeigneter Form zu veröffentlichen (zum Beispiel über die Website des Kursangebotes).

§ 2 Struktur der Kontaktstudienangebote

(1) Das Kontaktstudium an der Albert-Ludwigs-Universität wird in Form von Zertifikatsstudien, in Einzelkursen (Einzelmodule) und Weiterbildungskursen angeboten.

(2) Zertifikatsstudien sind Kontaktstudienangebote, für die nach erfolgreichem Ablegen einer Abschlussprüfung ECTS-Punkte auf Grundlage des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) vergeben werden. Die Zertifikatsstudien führen zu den Abschlüssen „Certificate of Advanced Studies“ (CAS) und „Diploma of Advanced Studies“ (DAS).

(3) Als sogenannte Einzelkurse (oder Einzelmodule) werden die einzelnen Bestandteile (Bausteine) eines Weiterbildungszertifikats CAS oder DAS bezeichnet. Für die Einzelkurse werden in der Regel nach erfolgreichem Ablegen einer Prüfung ECTS-Punkte vergeben. In der Summe können die Kurse zu einem der Weiterbildungszertifikate CAS oder DAS führen, aber auch einzeln belegt werden. Für die Einzelkurse gelten die Regelungen dieser Satzung entsprechend, soweit sich aus den kursspezifischen Bestimmungen in Anlage B dieser Satzung nichts anderes ergibt.

(4) Weiterbildungskurse sind Kontaktstudienangebote, für die in der Regel keine ECTS-Punkte vergeben werden. Bei einigen Weiterbildungskursen ist der Erwerb eines Zertifikats und von ECTS-Punkten durch das Ablegen einer optionalen Abschlussprüfung möglich. Für die Abschlussprüfung gelten die Regelungen in Abschnitt III. dieser Satzung entsprechend.

§ 3 Aufbau der Kontaktstudienangebote

(1) Die Zertifikatsstudien und Weiterbildungskurse sind in der Regel modular aufgebaut und mit einem kursbegleitenden Prüfungssystem verbunden. Diese Einheiten werden als Einzelkurse oder Einzelmodule bezeichnet. Die Module werden mit einer Modulabschlussprüfung oder mit einer oder mehreren Modulteilprüfungen abgeschlossen. Anzahl, Titel und ECTS-Leistungsumfang der belegbaren Module sowie Anzahl und Art der Prüfungen sind in den kursspezifischen Bestimmungen in Anlage B dieser Satzung oder in den jeweiligen Modulhandbüchern geregelt.

(2) Die modulare Struktur der Weiterbildungsformate an der Albert-Ludwigs-Universität wird als „Freiburger Baukasten“ bezeichnet. Im modularen Baukasten werden einzelne Module bausteinartig miteinander kombiniert und schrittweise zu den Abschlüssen „Certificate of Advanced Studies“ (CAS) und „Diploma of Advanced Studies“ (DAS) ausgebaut.

(3) Der Abschluss „Certificate of Advanced Studies“(CAS) hat einen Umfang von mindestens 10 ECTS-Punkten (Arbeitsaufwand von mindestens 250 Stunden). Die Studiendauer soll berufsbegleitend zwischen einem Semester (mindestens 15 Wochen) und einem Jahr betragen.

(4) Der Abschluss „Diploma of Advanced Studies“ (DAS) hat einen Umfang von mindestens 30 ECTS-Punkten (Arbeitsaufwand von mindestens 750 Stunden). Die Studiendauer soll berufsbegleitend zwischen zwei und vier Semestern (ein bis zwei Jahre, mindestens 45 Wochen) betragen.

(5) Die Einzelmodule des Baukastens sowie die Weiterbildungskurse, bei denen nach Ablegen einer optionalen Prüfung ECTS-Punkte erworben werden können, sind in sich geschlossene Weiterbildungseinheiten und haben einen Umfang von in der Regel 5 bis 10 ECTS-Punkten. In begründeten Ausnahmefällen kann der Umfang auch unter 5 ECTS-Punkten liegen.

(6) Das Baukastensystem ermöglicht es, das Kontaktstudium flexibel und anhand des eigenen Kompetenzprofils der einzelnen Teilnehmerin oder des einzelnen Teilnehmers aufzubauen. Für einen bestimmten Teilnehmerkreis entwickelte Kombinationen von Modulen werden an der Albert-Ludwigs-Universität in Profillinien angeboten. Die Profillinien sind in der Regel interdisziplinär oder fachübergreifend und kombinieren verschiedene Kontaktstudienangebote an der Albert-Ludwigs-Universität sowie kooperierender Hochschulen und Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs. Art und Aufbau der Profillinien sollen zu einem späteren Zeitpunkt in der Anlage C zu dieser Satzung geregelt werden.

(7) Die inhaltliche Konzeption eines Kontaktstudienangebotes liegt in der Verantwortung des anbietenden Instituts. Die Inhalte der Kontaktstudien sind so festzulegen, dass sie eine wissenschaftlich fundierte Grundausrichtung, einen aktuellen Forschungsbezug und einen berufsorientierten Praxisbezug aufweisen. Die Lehrform ist so zu wählen, dass eine Studierbarkeit für berufstätige Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleistet ist. Die Kontaktstudien werden in der Regel durch eine Kombination von Online- und Präsenzphasen (Blended Learning) angeboten.

§ 4 Erwerb von ECTS-Punkten

(1 Die Anzahl der ECTS-Punkte für ein Kontaktstudienangebot gem. § 2 Absatz 2 richtet sich nach dem Arbeitsaufwand, den eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer im Durchschnitt aufbringen muss, um das jeweilige Lernziel eines Weiterbildungszertifikats oder eines Einzelkurses zu erreichen. Der Arbeitsaufwand wird auf Grundlage der gesamten Zeit berechnet, die auf das Kontaktstudium aufgewendet wird, und umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Präsenzstudium oder Kontaktzeit) auch die Zeit für das Selbststudium, die Vorbereitung und Teilnahme an Prüfungen einschließlich Abschluss- und Studienarbeiten sowie gegebenenfalls Praktika. Ein ECTS-Punkt entspricht einem Arbeitsaufwand von mindestens 25 und höchstens 30 Stunden.

(2) Die Vergabe der ECTS-Punkte erfolgt für den Nachweis, dass die im Kontaktstudienangebot vorgesehenen Kompetenzen erreicht wurden. Die Kompetenzen und Qualifikationsziele ergeben sich aus den Modulhandbüchern zu dem jeweiligen Kontaktstudienangebot. In den Modulhandbüchern ist festzulegen, wie sich der Arbeitsaufwand der Teilnehmerin oder des Teilnehmers auf die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen verteilt. Dabei sind Art, Zahl und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen so zu bemessen, dass der für ihre Erbringung erforderliche Zeitaufwand den dem jeweiligen Kontaktstudium bzw. Modul zugeordneten ECTS-Punkten entspricht.

(3) Die dem Kontaktstudium bzw. den einzelnen Modulen zugeordneten ECTS-Punkte werden vergeben, wenn die nach den Modulhandbüchern geforderten Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden; dies erfolgt in der Regel durch eine Abschlussprüfung.

II. Bewerbung und Zulassung

§ 5 Zugangsvoraussetzungen

An Kontaktstudien kann teilnehmen, wer ein einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. Die Zulassung zum Kontaktstudium setzt in der Regel ein einschlägiges Hochschulstudium oder eine fundierte Berufsausbildung in einem einschlägigen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufserfahrung voraus. Die Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Kontaktstudienangebot ergeben sich aus den jeweiligen kursspezifischen Bestimmungen in Anlage B dieser Satzung. Über die Zulassung wird im Einzelfall entschieden. Im Zweifel entscheidet die oder der Verantwortliche für das Kontaktstudium über die erforderliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers.

§ 6 Bewerbung

(1) Die Bewerbung erfolgt schriftlich bei der Verantwortlichen oder dem Verantwortlichen für das Kontaktstudienangebot bzw. bei der in der Anlage B dieser Satzung genannten zuständigen Stelle innerhalb der dort festgelegten Frist.

(2) Dem Bewerbungsantrag (oder auch Zulassungsantrag genannt) sind sämtliche den Werdegang der Bewerberin oder des Bewerbers belegenden Unterlagen beizufügen, insbesondere die gemäß der Anlage B erforderlichen Nachweise der Zugangsvoraussetzungen. Die Albert-Ludwigs-Universität kann im Einzelfall verlangen, dass Nachweise in amtlich beglaubigten Kopien beizubringen sind.

§ 7 Zulassung

(1) Eine Zulassung zum jeweiligen Kontaktstudium erfolgt, wenn die Bewerbung form- und fristgerecht eingegangen ist und die Bewerberin oder der Bewerber die Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Kontaktstudienangebot erfüllt. Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen sowie die Zulassung entscheidet die oder der Verantwortliche für das Kontaktstudienangebot.

(2) Die Zulassung erfolgt im Rahmen der Aufnahmekapazität. Übersteigt die Anzahl der fristgemäßen Bewerbungen die Anzahl der verfügbaren Plätze des Kontaktstudienangebots, so richtet sich die Platzvergabe nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbungen.

(3) Wurde durch die Zulassungen die Aufnahmekapazität nicht erreicht, können auch nicht fristgerecht eingegangene Bewerbungen berücksichtigt werden. Die Platzvergabe richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbungen.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden, erhalten einen Zulassungsbescheid sowie einen Gebührenbescheid der Albert-Ludwigs-Universität. Spätestens mit dem fristgerechten Eingang der Gebühren bei der Albert-Ludwigs-Universität wird die Teilnahme an dem jeweiligen Kontaktstudienangebot erklärt. Eine gesonderte Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Teilnahme ist nicht erforderlich, es sei denn die kursspezifischen Bestimmungen in Anlage B enthalten eine andere Regelung.

§ 8 Mindestteilnehmerzahl

(1) Die Mindestteilnehmerzahl wird von der Albert-Ludwigs-Universität in Absprache mit der oder dem Verantwortlichen für das Kontaktstudienangebot so festgelegt, dass das jeweilige Kontaktstudienangebot kostendeckend angeboten werden kann. Wird die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, findet das Kontaktstudienangebot nicht statt. Die Albert-Ludwigs-Universität benachrichtigt die bereits zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in diesem Falle unverzüglich. Eine bereits ausgesprochene Zulassung gilt als nicht erteilt.

(2) Findet das Kontaktstudienangebot wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht statt, erstattet die Hochschule bereits gezahlte Teilnahmegebühren nach den Regelungen in Abschnitt IV. dieser Satzung zurück.

§ 9 Status der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Die Teilnehmerinnen und die Teilnehmer an den Kontaktstudien werden als sogenannte K-Studierende beim Service Center Studium – Studierendensekretariat registriert. Die Teilnehmenden sind berechtigt, im erforderlichen Umfang die Hochschuleinrichtungen zu Studienzwecken zu nutzen. Mit der Registrierung erhalten sie einen persönlichen Uni-Account und damit Zugang zu den zentralen IT-Diensten der Albert-Ludwigs-Universität, insbesondere zum Accountverwaltungssystem, zum Lernmanagementsystem (Weiterbildungsplattform), dem Campus-Management-System und den elektronischen Literaturdatenbanken der Universitätsbibliothek. Für die jeweiligen Systeme gelten ggfs. gesonderte Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen, die bei der erstmaligen Benutzung zu akzeptieren sind. Ein Studierendenstatus ist mit der Registrierung als K-Studierende nicht verbunden.

III. Prüfungsbestimmungen für Kontaktstudien

§ 10 Abschlussprüfung, Prüferinnen und Prüfer

(1) In den Zertifikatsstudien wird eine Abschlussprüfung durchgeführt, die aus schriftlichen Klausuren, mündlichen Leistungen, einer schriftlichen Abschlussarbeit, einer Projektarbeit mit oder ohne Präsentation sowie aus einer Kombination der vorstehenden Leistungen bestehen kann. Art und Gegenstand der Abschlussprüfung richtet sich nach dem jeweiligen Kontaktstudienangebot. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Abschlussprüfung, die nicht am Ende des Kontaktstudiums stattfinden muss.

(2) Die Abschlussprüfung kann sich auch aus mehreren Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen zusammensetzen. Art und Umfang der Abschlussprüfung sowie deren Zusammensetzung aus mehreren Teilprüfungen sind in den Modulhandbüchern zu dem jeweiligen Kontaktstudienangebot festzulegen. Der Zeitpunkt der Prüfungsleistungen soll den Teilnehmenden so frühzeitig wie möglich, spätestens vier Wochen vor dem geplanten Prüfungstermin, bekannt gegeben werden.

(3) Die Abschlussprüfung wird von der oder dem fachlich Verantwortlichen für das Kontaktstudienangebot gestellt. Im Falle von Teil- oder Modulprüfungen können die Prüfungsleistungen in Absprache mit der oder dem Verantwortlichen für das Kontaktstudienangebot auch durch die Modulverantwortliche oder den Modulverantwortlichen abgenommen werden. Im Falle einer mündlichen Leistung wird die Prüfung vor zwei Prüferinnen oder Prüfern abgelegt, in der Regel vor der oder dem Verantwortlichen für das Kontaktstudienangebot oder der bzw. dem Modulverantwortlichen und einer weiteren Prüferin bzw. einem weiteren Prüfer, die oder der von der oder dem Verantwortlichen für das Kontaktstudienangebot bestimmt wird.

(4) Prüferin oder Prüfer kann nur sein, wer selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(5) Die Abschlussprüfung muss erkennen lassen, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in der Lage ist, Inhalte des Kontaktstudiums zu erfassen, kontextbezogen anzuwenden und zur Lösung bestimmter Aufgaben- und Fragestellungen hinzuzuziehen. Über die prüfungsrelevanten Fragestellungen entscheiden die Prüferinnen und Prüfer in dem jeweiligen Kontaktstudienangebot.

(6) Für die Abschlussprüfung ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich, es sei denn die kursspezifischen Bestimmungen in Anlage B enthalten eine andere Regelung. Die für die Anmeldung geltenden Fristen und Formerfordernisse werden von der oder dem Verantwortlichen für das Kontaktstudienangebot festgelegt und den Teilnehmenden rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntgegeben.

(7) Bei mündlichen Prüfungen sind die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Das Protokoll ist von den beiden Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen und zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen.

§ 10 a Besondere Regelungen bei Kontaktstudien mit Online-Anteilen

(1) Bei Angeboten mit online-gestützten Lernphasen werden Lernmaterialien, Übungsaufgaben und Aufgaben zur studien- und prüfungsrelevanten Bearbeitung auf der internetbasierten Weiterbildungsplattform (Lernmanagementsystem) bereitgestellt. Art und Umfang der online zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sind den Modulhandbüchern zu entnehmen.

(2) Die Online-Lernphasen können zur Orientierung der Teilnehmenden sowie zur tutoriellen Betreuung der Distanzlehreinheiten mit einer sogenannten Lernfortschrittsanzeige in der Lernplattform unterstützt werden, aus der ersichtlich ist, welche Kursinhalte von den Teilnehmenden bearbeitet wurden. Über den Einsatz der Lernfortschrittsanzeige zur tutoriellen Begleitung der Kontaktstudienteilnehmenden entscheidet das jeweilige Kontaktstudienangebot. Durch eine entsprechende Datenschutzerklärung werden die Teilnehmenden bei der Zulassung zum Kontaktstudienangebot entsprechend informiert.

(3) In den Online-Lernphasen entstandene Lern- und Arbeitsergebnisse, die keine Prüfungsleistungen sind, sollen nach Abschluss des Kurses gelöscht werden. Diese Ergebnisse können auch über mehrere Semester auf der internetbasierten Lernplattform bereitgestellt werden, sofern dies für die erfolgreiche Teilnahme von Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsveranstaltungen oder zur Vorbereitung von Prüfungsleistungen erforderlich ist. Gesetzliche Bestimmungen über kürzere oder längere Löschfristen bleiben hiervon unberührt.

(4) Studien- und Prüfungsleistungen können unter Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien erbracht werden, sofern dafür im jeweiligen Kursangebot die technischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen vorliegen; in Betracht kommen insbesondere Online-Prüfungen und elektronische Klausuren. Prüfungsleistungen können auch als Distanzprüfungen an anderen Einrichtungen, insbesondere an anderen Hochschulen, durchgeführt werden (beispielsweise als Online-Prüfungen oder per Videokonferenz). Es gelten die Regelungen des Abschnitts III. dieser Satzung entsprechend. Es ist zu gewährleisten, dass die Grundsätze eines fairen Prüfungsverfahrens eingehalten werden. Den Teilnehmenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

§ 11 Prüfungsbewertung, Notenbildung, Bestehen und Nichtbestehen

(1) Die Leistungen in der Abschlussprüfung bzw. den Modulprüfungen sind nach der folgenden Notenskala zu bewerten:

sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung

gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

mangelhaft (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

(2) Zur differenzierten Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden die Noten folgendermaßen abgestuft:

1,0; 1,3 : sehr gut

1,7; 2,0; 2,3 : gut

2,7; 3,0; 3,3 : befriedigend

3,7; 4,0 : ausreichend

5,0 : nicht ausreichend.

(3) Bei Prüfungen, die von mehr als einer Prüferin bzw. einem Prüfer bewertet werden, ergibt sich die Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der von den Prüferinnen bzw. Prüfern nach Absatz 2 erteilten Note. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Besteht eine Abschlussprüfung aus mehreren Modulprüfungen oder mehreren Prüfungsteilen, so errechnet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Teilprüfungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Für die Bildung der Note werden dabei die Teilprüfungen zu gleichen Teilen berücksichtigt, wenn sich aus den kursspezifischen Bestimmungen in Anlage B dieser Satzung oder aus den Modulhandbüchern nichts anderes ergibt.

(5) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Modulteilprüfungen, so errechnet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Teilprüfungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Für die Bildung der Note werden dabei die Modulteilprüfungen zu gleichen Teilen berücksichtigt, wenn sich aus den kursspezifischen Bestimmungen in Anlage B dieser Satzung nichts anderes ergibt.

(6) Die Abschlussprüfung ist bei einer Note von mindestens „ausreichend“ bestanden.

(7) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ (4,00) bewertet
ist. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Modulteilprüfungen, ist die Modulprüfung bestanden, wenn sie insgesamt mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

§ 12 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Prüfungen können einmal zur Notenverbesserung wiederholt werden, es sei denn die kursspezifischen Bestimmungen in Anlage B enthalten eine andere Regelung.

(2) Nicht bestandene Prüfungen können einmal im Rahmen der nächsten Durchführung des Kontaktstudiums wiederholt werden, es sei denn die kursspezifischen Bestimmungen in Anlage B enthalten eine andere Regelung.

§ 13 Säumnis, Täuschung

(1) Prüfungsleistungen gelten als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Termin der Prüfung ohne Angabe triftiger Gründe versäumt. Versäumt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die für das Kontaktstudienangebot vorgesehenen Präsenzphasen, kann die Zulassung zur Abschlussprüfung von der Erbringung angemessener Ersatzleistungen abhängig gemacht werden. Die für die Säumnis geltend gemachten Gründe müssen der bzw. dem Verantwortlichen für das Kontaktstudienangebot unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin oder eines allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(2) Versuchen Teilnehmende das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

§ 14 Zertifikate, Zeugnis, Teilnahmebescheinigung

(1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Zertifikatsstudien eine Zertifikatsurkunde. Die Zertifikatsurkunde enthält folgende Angaben:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum,
  • Geburtsort, bei ausländischem Geburtsort ggf. zusätzlich das Geburtsland
  • ggf. spezifische Zertifikatsbezeichnung (z.B. Certificate of Advanced Studies)
  • Titel der Weiterbildung
  • Anzahl der vergebenen CP nach ECTS.

Die Zertifikatsurkunde wird von der bzw. dem Verantwortlichen des Kontaktstudienangebots und einer Vertreterin oder einem Vertreter der FRAUW unterschrieben. Sie trägt das Datum der letzten Prüfungsleistung.

(2) Sofern die kurzspezifischen Bestimmungen in der Anlage B dies vorsehen, erhalten die Teilnehmenden der Zertifikatsstudien gleichzeitig mit der Zertifikatsurkunde ein Zeugnis, das die Gesamtnote der Abschlussprüfung sowie die Einzelnoten und erworbenen ECTS-Punkte der belegten Module und der zugehörigen Modulabschluss- und Modulteilprüfungen ausweist sowie ein Diploma Supplement, aus dem die erreichten Kompetenzen und das EQR/DQR-Niveau hervorgehen. Das Zeugnis trägt das Datum der Zertifikatsurkunde und wird von der/dem Verantwortlichen des Kontaktstudienangebots unterzeichnet.

(3) Alle Teilnehmenden der Weiterbildungskurse erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme am jeweiligen Kontaktstudienangebot, wenn die gemäß der Anlage B dieser Satzung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt wurden. Die Teilnahmebestätigung wird von der bzw. dem Verantwortlichen des Kontaktstudienangebots unterschrieben.

§ 15 Einsicht in Prüfungsunterlagen, Aufbewahrung

(1) Auf Antrag an die Verantwortliche oder den Verantwortlichen des Kontaktstudienangebots wird der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Modulprüfungen, Modulteilprüfungen bzw. die Prüfungsprotokolle gewährt. Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der oder dem Verantwortlichen des Kontaktstudienangebots bestimmt.

(2) Anstelle einer Einsichtnahme nach Absatz 1 kann für Teilnehmende, die nicht vor Ort sind, auch eine Online-Klausureinsicht über ein entsprechend gesichertes System erfolgen, sofern die Identität der Teilnehmerin oder des Teilnehmers eindeutig nachgewiesen werden kann und die Übertragung der Klausurergebnisse über eine SSL-verschlüsselte Verbindung erfolgt.

(3) Prüfungsunterlagen sind nach erfolgreichem Abschluss des Kontaktstudiums ein Jahr, im Falle einer nicht bestandenen Abschlussprüfung mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

(4) Prüfungsleistungen, die ausschließlich elektronisch erbracht wurden, unterliegen ebenfalls den in Absatz 3 genannten Aufbewahrungsfristen. Die Prüfungsleistungen sind in geeigneter Form (elektronisch oder ausgedruckt in Papierform) von der anbietenden Einrichtung zu archivieren.

§ 16 Anrechnung auf Hochschulstudium

Für die Anrechnung von Leistungspunkten aus Kontaktstudien auf ein Hochschulstudium an der Albert-Ludwigs-Universität finden § 35 Absatz 4 i.V.m. Absatz 1 bis 3 Satz 1 Nr.1 LHG sowie die Regelungen in der jeweiligen Prüfungsordnung des Studiengangs, in welchem die Anerkennung erfolgen soll, Anwendung.

IV. Gebührenbestimmungen

§ 17 Gebührenpflicht

(1) Die Albert-Ludwigs-Universität erhebt für die Teilnahme an Kontaktstudienangeboten nach § 1 Absatz 1 dieser Satzung Gebühren gemäß § 14 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG).

§ 18 Höhe der Gebühren

(1) Die Gebührenhöhe wird in den jeweiligen kursspezifischen Bestimmungen in Anlage B dieser Satzung festgesetzt.

(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt nach dem Kostendeckungs- und Äquiva-lenzprinzip, § 2 Abs. 3 LHGebG i.V.m. § 7 Landesgebührengesetz (LGebG).

§ 19 Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühr ist mit Erlass des Gebührenbescheids fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt.

§ 20 Absage des Kontaktstudiums, Rücktritt

(1) Soweit ein Kontaktstudienangebot durch die Albert-Ludwigs-Universität abgesagt wird oder wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nach § 8 dieser Satzung nicht stattfindet, werden bereits entrichtete Gebühren ohne Abzug an die Teilnehmenden zurückerstattet. Bei vorzeitiger Beendigung des Kontaktstudiums durch die Albert-Ludwigs-Universität erfolgt eine anteilige Erstattung der Gebühr.

(2) Erklärt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer den Rücktritt von der Teilnahme schriftlich vor Beginn des jeweiligen Kontaktstudienangebots innerhalb der in den fachspezifischen Bestimmungen in Anlage B genannten Frist, wird eine bereits bezahlte Kursgebühr in voller Höhe abzüglich einer eventuell in den fachspezifischen Bestimmungen in Anlage B festgesetzten Bearbeitungsgebühr erstattet. Für die Fristberechnung ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung an der Albert-Ludwigs-Universität entscheidend. Wird ein Rücktritt nach diesem Zeitpunkt erklärt, erfolgt keine Gebührenerstattung. Bereits erhaltene Kursunterlagen sind an die Albert-Ludwigs-Universität zurückzusenden.

(3) Anstatt zurückzutreten kann die Teilnehmerin oder der Teilnehmer auch eine Ersatzteilnehmerin oder einen Ersatzteilnehmer benennen. Die oder der Verantwortliche für das Kontaktstudienangebot entscheidet über die Genehmigung der Ersatzteilnahme.

§ 21 Gebührenerstattung, Ratenzahlung

(1) Die Gebühr ist auch bei vorzeitiger Beendigung des Kontaktstudiums durch die Teilnehmerin oder den Teilnehmer in voller Höhe zu zahlen.

(2) Ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer aus einem triftigen und nicht von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grund an der Aufnahme oder Fortsetzung des Kontaktstudiums gehindert, kann die festgesetzte Gebühr auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers ganz oder zum Teil erlassen werden bzw. eine anteilige Erstattung der Gebühr erfolgen, unter der Voraussetzung, dass die Durchführung des Kontaktstudiums dadurch nicht gefährdet wird. Die Gründe müssen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Über einen Gebührenerlass bzw. eine Gebührenerstattung entscheidet die oder der Verantwortliche des Kontaktstudienangebots. Für den Fall, dass die Einziehung der Gebühr keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem einzuziehenden Betrag stehen, kann die Albert-Ludwigs-Universität die Ansprüche niederschlagen.

(3) Gebührenbefreiungen werden nicht gewährt.

(4) Übersteigt die für ein Weiterbildungsangebot festgesetzte Gebührenhöhe einen Betrag von 1.000,00 Euro kann die Bezahlung auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers in Raten erfolgen. Die Anzahl der Raten ist entsprechend der Gebührenhöhe zu bemessen und wird in den fachspezifischen Bestimmungen in Anlage B festgelegt. Im Falle eines Rücktritts bleibt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer zur vollständigen Zahlung aller Raten verpflichtet, es sei denn sie bzw. er tritt innerhalb der in § 20 Absatz 2 genannten Frist zurück.

V. Schlussbestimmungen

§ 22 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Albert-Ludwigs-Universität in Kraft.

(2) Für Kontaktstudienangebote gemäß der Anlage A, die vor Erlass dieser Satzung begonnen haben, gelten die Abschnitte I. und III. entsprechend. Die Abschnitte II. und IV. dieser Satzung finden keine Anwendung.

Anlage A Katalog der Kontaktstudienangebote
Anlage B Kursspezifische Bestimmungen der Kontaktstudienangebote

Anlage A
zur Satzung für das Kontaktstudium an der Albert-Ludwigs-Universität

Katalog der Kontaktstudienangebote

Name des Kontaktstudienangebots

Art des Kurses

Name des Zertifikats

Anzahl der Punkte nach ECTS

Interdisziplinäre Gesundheitsförderung

Zertifikatsstudium

CAS

15

Interdisziplinäre Gesundheitsförderung

Zertifikatsstudium

DAS

35

Museum Studies

Zertifikatsstudium

CAS 

10

Museum Studies

Zertifikatsstudium

DAS

30

Transfer Pricing-Expert

Zertifikatsstudium

CAS

10

VAT-Expert

Zertifikatsstudium

CAS

10

 

Anlage B
zur Rahmenordnung für das Kontaktstudium an der Albert-Ludwigs-Universität

Kursspezifische Bestimmungen der Kontaktstudienangebote

B III. Kursspezifische Bestimmungen für das Zertifikatsstudium CAS Museum Studies, das DAS Museum Studies sowie für Einzelkurse (Teilmodule) bei museOn | weiterbildung & netzwerk

§ 1 Inhalt des CAS Museum Studies

  1. Diese kurzspezifischen Bestimmungen gelten für das Zertifikatsstudium Certificate of Advanced Studies (CAS). Dieses besteht aus der Belegung:
    von 8 Teilmodulen (je 1 ECTS)
    des Begleitkurses (0,5 ECTS)
    der Projektarbeit (1,5 ECTS)
  2. Das oben genannte CAS wird im Blended-Learning-Format angeboten (online mit Präsenzphasen). Die Anzahl der Präsenzphasen variiert je nach Belegung. Die Teilnahme an einem CAS-Auftakt und die Präsentation eines Konzepts für die Projektarbeit auf einem CAS-Abschluss sind verpflichtend.

§ 1a Inhalt des DAS Museum Studies

  1. Diese kurzspezifischen Bestimmungen gelten für das Zertifikatsstudium Diploma of Advanced Studies (DAS). Dieses besteht aus der Belegung:
    von 24 Teilmodulen (je 1 ECTS)
    des Begleitkurses (0,5 ECTS)
    der DAS-Projektarbeit (6 ECTS)
  2. Das oben genannte DAS wird im Blended-Learning-Format angeboten (online mit Präsenzphasen). Die Anzahl der Präsenzphasen variiert je nach Belegung. Die Anzahl variiert je nach Belegung. Die Präsentation eines Konzepts für die Projektarbeit auf einem DAS-Abschluss sind verpflichtend.

§ 1b Inhalt einer Teilnahmebescheinigung für Einzelkurse (Teilmodule)

  1. Diese kurzspezifischen Bestimmungen gelten für das Erlangen einer Teilnahmebescheinigung. Dieses besteht aus der Belegung:
    eines Teilmoduls (je 1 ECTS)
    des Begleitkurses (0,5 ECTS)
  2. Die oben genannten Teilmodule werden im Blended-Learning-Format angeboten (online mit Präsenzphasen). Ein Teilmodul hat maximal eine Präsenzphase.

§ 2 Studiendauer, ECTS-Punkte, Teilnehmerzahl

(1) Für das Zertifikatsstudium CAS ist eine Studiendauer von 6 bis 15 Monaten vorgesehen, für das Zertifikatsstudium DAS 12 bis 30 Monate. Eine Teilnahmebescheinigung kann nach einem Teilmodul mit fünfwöchiger Kursdauer erlangt werden.

(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Weiterbildungszertifikats (CAS) Museum Studies werden 10 ECTS-Punkte vergeben. Für den erfolgreichen Abschluss des Weiterbildungszertifikats (DAS) Museum Studies werden 30 ECTS-Punkte vergeben.

(3) Für das Zertifikatsstudium CAS bzw. DAS stehen 50 Plätze zur Verfügung. Für die Mindestteilnehmerzahl gilt § 8 der Satzung für das Kontaktstudium. Pro Teilmodul stehen 20 Plätze zur Verfügung.

(4) Durchführungsort der Präsenzveranstaltungen ist Freiburg und Umgebung.

§ 3 Zugangsvoraussetzungen

(1) Die Voraussetzungen für den Zugang zum Weiterbildungszertifikat Museum Studies (CAS bzw. DAS) bzw. Teilnahmebescheinigung sind:

  1. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine mind. dreimonatige zusammenhängende qualifizierte Berufserfahrung in einem relevanten Bereich
  2. Bei einschlägiger einjähriger Berufserfahrung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann auf den Hochschulabschluss im Einzelfall verzichtet werden.

§ 4 Bewerbung

(1) Studienbeginn ist jeweils zum 01.09. und 01.03. eines Jahres.

(2) Der Bewerbungsantrag ist bis zum 31.07. oder 31.01. eines Jahres schriftlich oder über die Webseite www.museon.uni-freiburg.de an die oder den Verantwortlichen für das Kontaktstudienangebot zu richten.

(3) Der Bewerbung sind beizufügen:

  1. Nachweise der unter § 3 Abs. 1 bzw. § 3a Abs. 1 und §3b Abs. 1 genannten Zugangsvoraussetzungen;
  2. ein Lebenslauf, aus dem Schulbildung, Berufsausbildung und Berufserfahrung ersichtlich sind.

(4) Die Bewerbung für einzelne Teilmodule (Teilnahmebescheinigung) ist nach dem 31.07. oder 31.01. möglich, sofern die Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde und noch freie Plätze zu vergeben sind.

§ 5 Teilnahmegebühren, Wiederholungsgebühr

(1) Die Teilnahmegebühr für das unter § 1 genannte Zertifikatsstudium Museum Studies (CAS) wird auf € 2.000,00 festgesetzt. Die Teilnahmegebühr für das unter § 1a genannte Zertifikatsstudium Museum Studies (DAS) wird auf € 4.800,00 festgesetzt. Die Teilnahmegebühr für die unter § 1b genannte Teilnahmebescheinigung für einzelne Teilmodule in Museum Studies wird auf € 300,00 festgesetzt. Es werden u. U. pro Anmeldezeitraum variierende Frühbucher- und Mengenrabatte gewährt, die rechtzeitig auf der Internetseite www.museon.uni-freiburg.de bekannt gegeben werden. Die Bildungsprämie kann eingereicht werden. In der Gebühr sind Studienmaterialien (Vortragsunterlagen, Einführungsliteratur, Übungsaufgaben, Nutzung der Lernplattform) sowie während den Präsenzphasen Snacks und Erfrischungen enthalten. Nicht enthalten sind Kosten für Bücher sowie für weitere Verpflegung, An- und Abreise sowie eventuelle Übernachtungen.

(2) Soweit eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer die Abschlussprüfung in einem Weiterbildungszertifikat nicht besteht, und die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Abschlussprüfung entsprechend § 12 der Satzung für das Kontaktstudium wiederholt, fällt für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer eine zusätzliche Wiederholungsgebühr in Höhe von € 150,00 für die Wiederholung eines Teilmoduls bzw. für die Wiederholung einer Projektarbeit an. Hierüber erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer einen gesonderten Gebührenbescheid. Sofern eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer Prüfungsleistungen aus einem einzeln gebuchten Teilmodul wiederholen möchte, ist er bzw. sie für das Teilmodul erneut zuzulassen und die Teilnahmegebühr erneut festzusetzen.
(3) Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg bietet den Teilnehmenden auch die Möglichkeit zu Ratenzahlungen (gemäß § 21 Absatz 4 Satzung für das Kontaktstudium). Hierzu ist eine schriftliche Erklärung notwendig. Es sind bis zu vier Raten zu je € 500,00 (CAS) bzw. € 1200 (DAS) möglich.

§ 6 Rücktritt

(1) Ein Rücktritt gemäß § 20 Absatz 2 der Satzung für das Kontaktstudium ist mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu erklären. Für den Fristbeginn gilt das Datum des Zulassungsbescheids.

(2) Im Falle eines fristgerechten Rücktritts nach Absatz 1 erfolgt die Erstattung einer bereits bezahlten Kursgebühr abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50,00.

§ 7 Prüfungen

(1) Die Leistungsüberprüfung erfolgt über die im Modulhandbuch bzw. Prüfungsordnung definierten Inhalte:

Teilmodule: Ableisten der definierten Pflichtaufgaben laut Studienbrief.
Projektarbeit: Entwicklung gemäß Kriterien im angegebenen Bearbeitungszeitraum laut Prüfungsordnung (CAS bzw. DAS).

(2) Mit der Teilnahme am Zertifikatsstudium CAS bzw. DAS sind die Teilnehmenden nicht automatisch für die Abschlussprüfung angemeldet. Eine Anmeldung für die Projektarbeit ist notwendig und erfolgt frühestens am Ende des ersten Semesters. Die Termine hierfür werden auf der Webseite bekannt gegeben.

(3) Bei Nichtbestehen einer Prüfung ist eine Wiederholung möglich.

§ 8 Teilnahmebestätigung

Eine Bestätigung über die Teilnahme pro Teilnahme kann prinzipiell ausgestellt werden, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die relevanten Aufgaben gemäß § 7 (1) erledigt hat. (Übertragung von Fehlzeitenregelung in digitale Lernformen). Ein Teilmodul kann bestanden werden, wenn an der Präsenzveranstaltung aus triftigen Gründen (kein Urlaub erhalten etc.) nicht teilgenommen werden kann.

§ 9 Besonderheiten des Kurses

Einige Teilmodule werden auf Englisch durchgeführt. Dies geht aus der Beschreibung hervor.

gez. am 28.09.2018 Nadja Kummer
Projektmitarbeiterin von „Weiter in Südbaden“
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Abteilung Rechtsangelegenheiten mit Bezug zu Studium und Lehre (JSL)

danach durchgesehen und überarbeitet von Sophia Metzler, Projektmitarbeiterin von „Weiter in Südbaden“; Toni Charlotte Bünemann, Fachbereichsleiterin Wiss. Weiterbildung FRAUW, und Dr. Nicole Wöhrle, Abteilungsleiterin E-Learning im Universitäts-Rechenzentrum

gez. am 15.10.2018 Jan Ihwe
Geschäftsführer FRAUW

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